Ordentliche Pensionierung antreten. So gehen Sie vor.
Sie erreichen bald das Referenzalter und möchten Ihren wohlverdienten Ruhestand antreten. Erfahren Sie, welche Schritte Sie für die ordentliche Pensionierung einleiten müssen und was dabei zu beachten ist.
Pensionierung einleiten: Arbeitsverhältnis offiziell beenden
Erwerbstätige können die ordentliche Pensionierung antreten, sobald das AHV-Rentenalter erreicht ist. Viele nehmen an, dass das Arbeitsverhältnis damit automatisch endet – dem ist aber nicht so. Sie müssen Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Kündigung oder einer vertraglichen Vereinbarung offiziell beenden. Es war bisher üblich, dies zum Monatsende des 64. beziehungsweise 65. Geburtstags zu tun. Am 1. Januar 2024 tritt jedoch die Reform AHV 21 in Kraft. Die Folge: Ab 2028 gilt für Männer und Frauen das Monatsende des 65. Geburtstags. Die Renten werden im darauffolgenden Monat das erste Mal ausgezahlt.
Pensionierung 1. Säule: AHV-Rente beantragen
Die AHV ist die obligatorische Sozialversicherung. Sie dient der Existenzsicherung im Alter, bei Invalidität und im Todesfall. Der Bezug der AHV-Rente sollte drei bis sechs Monate vor Antritt der Pensionierung bei der Ausgleichskasse angemeldet werden. So wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Verzögerung der Auszahlung kommt. Die Anmeldeformulare sind online sowie bei den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen erhältlich.
Wie hoch Ihre Altersrente ist, wird anhand der Beitragsdauer und der Höhe Ihres Einkommens berechnet. Bei vollständiger Beitragsdauer, also der lückenlosen Einzahlung der AHV-Beiträge ab dem 21. Lebensjahr bis zum Referenzalter, erhalten Sie eine AHV-Vollrente. Stand 2023 beträgt die Vollrente minimal 1'225 Franken und maximal 2'450 Franken pro Monat.
Ehepartner, die beide im Ruhestand sind, dürfen zusammen nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende beziehen. Das sind höchstens 3’675 Franken pro Monat.
Bei unvollständiger Beitragsdauer wird eine Teilrente ausgerichtet. Je mehr Beitragsjahre fehlen, desto niedriger ist die Teilrente.
Pensionierung 2. Säule: Bezugsform der BVG-Rente wählen
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die Mindestvorschriften rund um die berufliche Vorsorge bei einer Pensionskasse. Zusammen sollen die 1. Säule und die 2. Säule mindestens 60 Prozent des zuletzt bezogenen Lohnes absichern und damit die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Das BVG erlaubt es den Pensionskassen, das ordentliche Rentenalter abweichend vom Referenzalter festzulegen. Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Pensionskassen einen Vorbezug spätestens ab dem 63. Altersjahr zulassen, und bei Weiterarbeit über das Referenzalter bis zur Vollendung des 70. Altersjahres die Weiterversicherung ermöglichen.
Um den Bezug der Rente vorzubereiten, kontaktieren manche Kassen die Versicherten oder ihren Arbeitgeber einige Monate vor Erreichen des Referenzalters. Andere Pensionskassen erwarten, dass der Arbeitgeber den Rentenantritt seines Mitarbeiters übermittelt. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Personalabteilung oder Pensionskasse.
Bereits frühzeitig sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie Ihr Altersguthaben aus der Pensionskasse als Rente oder Kapital beziehen möchten. Zur Bestimmung Ihrer BVG-Altersrente wird Ihr angespartes Guthaben mit einem Umwandlungssatz in eine jährlich gleichbleibende Altersrente umgerechnet. Wenn Sie sich für eine Barauszahlung entscheiden, müssen Sie dies abhängig vom Reglement frühzeitig bei Ihrer Pensionskasse anmelden.
Pensionierung 3. Säule: Private Vorsorge auflösen
Die 3. Säule dient der individuellen Selbstvorsorge und ist freiwillig. Mit ihr lässt sich das finanzielle Polster fürs Alter weiter ausbauen. Zudem eignet sich die private Vorsorge zur gezielten Schliessung von Vorsorgelücken. Sie besteht aus der gebundenen Vorsorge der Säule 3a und der freien Vorsorge der Säule 3b. Eine ordentliche Auszahlung ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters und grundsätzlich spätestens mit dem Geburtstag bei Erreichen des Referenzalters möglich, ausser man weist nach, dass man weiterhin erwerbstätig ist. Kontaktieren Sie dazu Ihre Bank oder Versicherung, bei der Sie die 3. Säule führen.
Das 3a-Konto oder -Depot muss einmalig als Kapitalleistung bezogen werden, wobei eine Kapitalauszahlungssteuer fällig wird. Es ist unter Umständen von Vorteil, mehrere 3a-Konten zu führen und diese über verschiedene Steuerjahre verteilt aufzulösen.