Teilpensionierung: Wichtiges zur gestaffelten Pensionierung
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Mit einer Teilpensionierung Schritt für Schritt in den Ruhestand gehen

Mit einer Teilpensionierung können Erwerbstätige schrittweise das Arbeitspensum reduzieren, sofern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dies ermöglicht. Was man dabei beachten muss und warum eine genaue Planung bei der gestaffelten Pensionierung wichtig ist.

Per Teilpensionierung sanft aus dem Erwerbsleben aussteigen

Von einem Tag auf den anderen vom 100-Prozent-Pensum direkt in den Ruhestand? Das ist nicht für alle Erwerbstätigen die ideale Lösung. Viele beschäftigen sich daher mit einem gestaffelten Rückzug aus der Arbeitswelt. Mit einer Teilpensionierung können Erwerbstätige ihren Beschäftigungsgrad schon ab dem vollendeten 58. Lebensjahr schrittweise und dauerhaft reduzieren. Auch für jene, die nach Erreichen des Rentenalters Teilzeit weiterarbeiten wollen, bietet eine gestaffelte Pensionierung eine mögliche Lösung.

Gestaffelte Pensionierung in der 2. Säule genau planen

Beim Wunsch nach einer Teilpensionierung hat der Arbeitgeber ein gewichtiges Wort mitzureden. So kann der Beschäftigungsgrad in mehreren Schritten immer weiter verringert werden, wobei die meisten Kassen jeweils nur Reduktionen um mindestens 20 Prozent zulassen. Bei jedem Schritt haben Versicherte in der Regel die Wahl, ob sie das Guthaben als Kapitalleistung oder als Rente beziehen möchten. Je nach Reglement der einzelnen Pensionskasse lässt sich der Bezug als Rente in mehr als drei Schritten umsetzen. Der Bezug in Kapitalform darf allerdings maximal drei Schritte umfassen, wobei ein Schritt alle Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres umfasst. Wichtig: In gewissen Kantonen war bis anhin ein Kapitalbezug nur in höchstens zwei Schritten möglich. Die AHV-Reform erlaubt neue Möglichkeiten für Teilkapitalbezüge. Es lohnt sich, diese zu prüfen und kantonal steuerliche Einschränkungen zu beachten.

Bei der gestaffelten Pensionierung können sich komplexe Fragen stellen. Zum Beispiel die nach dem richtigen Zeitpunkt für den Rentenbezug, sofern bei einzelnen Schritten sowohl Renten- als auch Kapitalbezüge geplant sind. Sollen Versicherte gleich beim ersten Schritt Rente beziehen, weil der Umwandlungssatz der Pensionskasse künftig tiefer sein könnte? Oder besser erst beim letzten, weil der Umwandlungssatz mit dem Alter zunimmt? Auch die Teilschritte sollten gut geplant werden.

2. Säule bei Teilpensionierung um bis zu fünf Jahre weiterführen

Beim Entscheid, nach Erreichen des Referenzalters weiterzuarbeiten, lässt sich das Einzahlen die Pensionskasse bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres fortführen. Das gilt neu mit der Reform AHV 21 ab Anfang 2024. Personen im Referenzalter, die bisher die Pensionskasse nicht aufschieben konnten, sollten nun einen erneuten Anschluss an die Pensionskasse prüfen.

Ob zusätzliche Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet werden können, hängt von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und vom Reglement der Pensionskasse ab. Je nach Situation sind grundsätzlich auch noch freiwillige Einkäufe in die zweite Säule möglich, was aber genau abgeklärt und geplant werden muss. Als Leitsatz gilt unter Berücksichtigung der neuen Gesetze: Wenn eine Person bereits eine Altersleistung bezieht oder bezogen hat und nun einen Pensionskasseneinkauf tätigt, dann reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme. Der Betrag vermindert sich demzufolge im Umfang der bereits bezogenen Altersleistung und muss mittels Formular beim Einkauf gegenüber der Pensionskasse deklariert werden.

Konsequenzen der Teilpensionierung im Voraus abklären

Aus steuerrechtlicher Sicht erfordert vor allem die Teilpensionierung mit Kapitalbezügen eine genaue Prüfung, da die Steuerpraxis kantonal sehr unterschiedlich ist. Aufgrund von flexiblen Möglichkeiten sind die vorsorge- und steuerrechtlichen Konsequenzen sorgfältig abzuklären.

Teilbezug der AHV-Rente ist bei einer Teilpensionierung nicht erlaubt

Die AHV-Beiträge fallen auf dem Teilzeiteinkommen bis zum Erreichen des Referenzalters weiterhin an, und die Altersrente wird grundsätzlich ab dann ausbezahlt. Ein Vorbezug der AHV-Rente um bis zu zwei Jahre ist möglich, bewirkt aber eine lebenslange Rentenkürzung. Die Kürzungssätze betragen momentan 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr. Frühestens ab Anfang 2027 dürften sie aber gesenkt werden. Es kann sich kurz vor Inkrafttreten von neuen Sätzen lohnen, einen Vorbezug aufzuschieben, um von tieferen Sätzen zu profitieren.

Die Möglichkeit für einen Teilbezug der Rente gab es bei der AHV, im Gegensatz zur Pensionskasse, bisher nicht. Das wird sich mit der AHV-Reform ab Anfang 2024 ändern. Die ganze Rente oder nur ein Anteil davon zwischen 20 und 80 Prozent kann ab dem vollendeten 63. Altersjahr bezogen werden. Neu kann dieser Vorbezug jederzeit auf Anfang des Folgemonats beantragt werden, wenn man sich pensionieren lassen möchte und will. Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden. Daher empfiehlt es sich zu prüfen, ob ein prozentualer Aufschub bei Teilpensionierungsschritten Sinn macht. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass, wer weniger als 58’800 Schweizer Franken verdient, mit der Reform AHV 21 ab 2027 mit 40 Prozent tieferen Kürzungssätzen rechnen kann. Die Prozentsätze für die Kürzung werden in der Verordnung geregelt und periodisch der Lebenserwartung angepasst.

Frauen aus der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969), die von der AHV-Reform betroffen sind, können die Rente ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. Sie haben allerdings Anspruch auf einen Rentenzuschlag, dessen Höhe sich nach dem massgebenden durchschnittlichen Einkommen richtet. Beziehen sie ihre Rente vor, verlieren sie diesen Anspruch. Ob sich das eine oder das andere lohnt, hängt von der individuellen finanziellen Situation ab und sollte gut geprüft werden.

Der Bezug der AHV-Rente kann aber ebenso um bis zu fünf Jahre nach dem Referenzalter verschoben werden. Allerdings bedeutet das den Verzicht auf die Rente für diesen Zeitraum, und auf einen Lohn über dem Freibetrag von 1’400 Schweizer Franken pro Monat müssen auch weiterhin AHV-Beiträge bezahlt werden. Ob sich das schlussendlich auszahlt, muss im Einzelfall genau nachgerechnet werden.

Mit gestaffelter Pensionierung bis 70 in die Säule 3a einzahlen

Das angesparte Vermögen in der Säule 3a kann ab fünf Jahren vor dem AHV-Referenzalter vollständig bezogen werden. Mit mehreren 3a-Konten und -Depots besteht zudem die Möglichkeit eines gestaffelten Bezugs der Guthaben aus der 3. Säule. Das bringt je nach Kanton steuerliche Vorteile. Darüber hinaus können die jährlichen Einzahlungen bei einer Teilpensionierung im selben Umfang wie zuvor fortgesetzt werden.

Auch wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann bis maximal fünf Jahre danach weiter in die Säule 3a einzahlen und diese Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Höhe der Säule-3a-Beiträge ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Einzig, ob weiterhin Beiträge in eine Pensionskasse geleistet werden, spielt eine Rolle. In diesem Fall beträgt der maximale Säule-3a-Beitrag im Jahr 2023 7’056 Schweizer Franken.