AHV Beitragslücken – was Sie wissen müssen
Wer in der AHV Beitragslücken aufweist, wird eine niedrigere Rente erhalten. Doch wie entstehen die allseits gefürchteten Beitragslücken? Wie kann man sie feststellen und was gegen sie tun?
AHV-Beitragslücken haben eine Rentenkürzung zur Folge
Um dereinst die monatliche Maximalrente von 2’450 Franken als Einzelperson und 3’675 Franken als Ehepaar zu erhalten, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Die AHV-Beiträge wurden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahrs bis zum Erreichen des Referenzalters, also insgesamt 44 Jahre lang, lückenlos gezahlt.
- Während dieser Jahre betrug das durchschnittliche Erwerbseinkommen mindestens 88’200 Franken pro Jahr.
Für jedes Jahr, in dem keine AHV-Beiträge geleistet wurden, wird die Rente für Frauen und Männer um 1/44 gekürzt.
Folgende Faktoren könnten die Ursache für diese tückischen Lücken sein:
Auslandsaufenthalt: Reisen
Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist grundsätzlich der AHV unterstellt. Reisende müssen sich aktiv um die Zahlung ihrer minimalen AHV-Beiträge (zurzeit 514 Franken) kümmern. Selbst wenn sie sich in der Schweiz abmelden und ein paar Jahre ohne festen Wohnsitz im Ausland reisen, befindet sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz.
Auslandsaufenthalt: Auswandern
Wird der Wohnsitz ins Ausland ausserhalb der EU/EFTA verlegt, können Schweizer und EU-/EFTA-Bürger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf der freiwilligen AHV beitreten. Sie müssen allerdings bis zum Verlassen der Schweiz mindestens fünf Jahre ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein und die Beitrittserklärung innert Jahresfrist einreichen. Arbeitnehmende in einem EU- oder EFTA-Staat unterstehen dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzlandes. Ihnen fehlen die Beitragsjahre nach ihrer Rückkehr. Diese Lücken lassen sich nicht mehr schliessen, für die Jahre im Ausland haben sie aber Anrecht auf Leistungen der ausländischen Sozialversicherung. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Entsendungen, bei denen Arbeitnehmende von einer Schweizer Firma vorübergehend (grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre) ins Ausland entsandt werden. Sie bleiben bei der AHV versichert.
Studium
Wer studiert, ist beitragspflichtig, auch wenn er nicht erwerbstätig ist. Studierende zwischen 20 und 26 Jahren bezahlen pauschal den jährlichen Minimalbeitrag, müssen sich dafür aber selbst bei der AHV anmelden. Bei Älteren kann sich der Beitrag erhöhen, da ihr Vermögen und ein allfälliges Renteneinkommen in die Berechnung einbezogen werden.
Viele und kurze Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern
Löhne unter 2’300 Franken pro Arbeitgeber und Kalenderjahr sind beitragsfrei. Bei vielen und kurzen «Jobs» läuft man Gefahr, dass man nicht auf den jährlichen Mindestbeitrag kommt.
Scheidung oder Pensionierung eines Ehegatten
Während einer Ehe (auch bei eingetragener Partnerschaft) bezahlt der erwerbstätige Ehepartner die AHV-Beiträge des nicht erwerbstätigen Familien-Managers automatisch mit, sofern er den doppelten Mindestbeitrag an die AHV leistet. Wird die Ehe geschieden oder der erwerbstätige Ehegatte pensioniert, können Beitragslücken entstehen. Denn zu diesem Zeitpunkt muss sich der nicht erwerbstätige Partner selbstständig bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Er ist von diesem Zeitpunkt an selbst für die Zahlung seiner Minimalbeiträge verantwortlich.
Versäumnis des Arbeitgebers, AHV-Beiträge weiterzuleiten
Überweist der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse, muss der betroffene Arbeitnehmer beweisen, dass er zu dieser Zeit bei diesem gearbeitet hat und die AHV-Beiträge abgezogen wurden.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor?
Dann sollten Sie den IK-Auszug (Individuelles Konto) bei Ihrer Ausgleichskasse bestellen, um zu prüfen, ob Beitragslücken bestehen und wann diese entstanden sind. Wichtig dabei ist, dass Sie Auszüge sämtlicher für Sie bei der AHV geführten Konten bestellen.
Kundinnen und Kunden der Credit Suisse können zudem mit der interaktiven Funktion «CSX Finanzplan» direkt im Mobile Banking jederzeit ihre individuelle Vorsorgesituation analysieren. So erhalten Sie eine Übersicht über Ihre finanzielle Situation nach der Pensionierung. Ihre digitale Beraterin hilft Ihnen dabei, Ihre Finanzplanung zu optimieren, und gibt Ihnen konkrete Tipps, wie Sie allfällige Vorsorgelücken rechtzeitig schliessen können.
Wie Sie bei AHV-Beitragslücken vorgehen
Es gibt Möglichkeiten, Beitragslücken zu schliessen:
- Die fehlenden AHV-Beiträge können innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden.
- Wer eine Lehre zwischen dem 17. und 20. Lebensjahr absolviert hat, kann sich diese sogenannten «Jugendjahre» anrechnen lassen.
- Mit dem Inkrafttreten der Reform AHV 21 ab dem 1. Januar 2024 kann über das Referenzalter hinaus gearbeitet werden, um sich Beiträge anrechnen zu lassen.
- Eltern profitieren von Erziehungsgutschriften für die Jahre, in denen die Kinder bis 16 Jahre alt waren.
- Für Beitragslücken, die vor 1979 entstanden sind, gelten Ausnahmeregelungen.
Falls sich die Beitragslücken auf diese Weise nicht schliessen lassen:
- Verschaffen Sie sich zusammen mit einer Fachperson einen Gesamtüberblick: Berechnen Sie Ihre Einkünfte unter Einbezug der gekürzten AHV-Rente, der Pensionskasse und des Vermögens und vergleichen Sie diese mit Ihrem Budget.
- Gleichen Sie den Verlust, der durch die Beitragslücken entstanden ist, selbstständig mit der freiwilligen und privaten 3. Säule aus.
- Erwägen Sie einen Aufschub der ganzen Rente oder einen Teilaufschub.
Reform AHV 21
Am 1. Januar 2024 tritt die Reform AHV 21 in Kraft. Damit soll die 1. Säule bis zum Jahr 2030 gesichert werden. Das Gesetz sorgt für einige Änderungen in der Altersvorsorge: So wird das Referenzalter für Frauen bis ins Jahr 2025 schrittweise auf 65 Jahre angehoben – und damit an das Referenzalter der Männer angeglichen. Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 erhalten dabei einen Rentenzuschlag als Ausgleichsmassnahme, wenn sie die Rente nicht vorbeziehen. Damit verzichten sie aber auf tiefere Kürzungssätze.
Zur Information: Die Kürzungssätze dürften ab 2027 jedoch gesenkt werden. Aus diesem Grund sollte man kurz vorher abklären, ob man noch wartet mit dem Vorbezug, um dann von den tieferen Sätzen zu profitieren. Was sich eher lohnt, muss individuell betrachtet werden.
Im Rahmen solcher Übergangsbestimmungen können Personen, die am Jahresanfang 2024 das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben und Beiträge über das Referenzalter hinaus entrichtet haben, rückwirkend eine Neuberechnung der Rente verlangen. Besonders bei Beitragslücken sollte hierbei bei der AHV-Ausgleichskasse geprüft werden, ob die Lücken auf diese Weise noch geschlossen werden können.