Transfer Pensionskassenguthaben bei Stellenwechsel: Wie geht man vor?
Wer den Arbeitgeber wechselt, muss sein BVG-Kapital gemäss dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Diese Zahlung bildet die Grundlage für die Ermittlung der künftigen Leistungen, die dem Arbeitnehmer zustehen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist das Kapital von der Pensionskasse des früheren Arbeitgebers an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. So sieht es das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vor. Wer nicht länger für den derzeitigen Arbeitgeber tätig ist, muss ein Formular der bisherigen Pensionskasse ausfüllen und die Adresse der neuen Vorsorgeeinrichtung angeben. Die bisherige Pensionskasse berechnet die zustehende Austrittsleistung und überweist diese anschliessend an die neue Vorsorgeeinrichtung. Die neue Pensionskasse weist diese Zahlung (Freizügigkeitsleistung) dann im Vorsorgeausweis (Pensionskassenausweis) des Arbeitnehmers aus. Sie bildet die Grundlage für die Ermittlung der in Zukunft zustehenden Leistungen.