Kindesvermögen richtig verwalten – Tipps für Eltern
Sackgeld, das Nötli zu Weihnachten oder der Fünfliber für die Autowäsche – auch Kinder besitzen bereits Geld. Was aber müssen Eltern beim Kindesvermögen beachten? Für was darf das Geld verwendet werden und ab wann haben Kinder die volle Kontrolle über ihr Vermögen?
Genug Platz zum Wohnen, ein gefüllter Kühlschrank, Erholung im Familienurlaub – all das sind Ausgaben für Eltern, die zum Familienleben gehören. Um zusätzlich für die Zukunft der Kinder vorzusorgen, legen viele Eltern, Grosseltern oder Gotte und Götti etwas Geld beiseite. Auch bei Erbschaften werden minderjährige Kinder und Jugendliche berücksichtigt – so entsteht ein Kindesvermögen. Doch wem gehört das Geld? Wer muss es verwalten? Und gehören Angaben zum Kindesvermögen in die Steuererklärung?
Das Geld gehört Ihrem Kind
Kinder sind in der Schweiz mit 18 Jahren handlungsfähig. Bis dahin ist es Aufgabe der Eltern, das Vermögen der Kinder zu verwalten. Bei den Ersparnissen des Nachwuchses unterscheidet der Gesetzgeber zwischen gebundenem und freiem Kindesvermögen.
- Das gesamte Geld, das Kinder zum Sparen aus Schenkungen oder Erbschaften erhalten, ist gebundenes Kindesvermögen. Dieses verwalten Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Schenkende können die Verwendung des Geldes an Auflagen wie zum Beispiel die Ausbildung des Kindes knüpfen. Die Eltern dürfen davon dann kein Fahrrad oder Smartphone für ihren Nachwuchs kaufen, sondern müssen sich an die Auflagen der Geldgeber halten.
- Das Sackgeld, der Jugendlohn oder auch das von Kindern selbst erarbeitete Geld, zum Beispiel der Lehrlingslohn, zählen zum freien Kindesvermögen. Darüber dürfen die Kinder selbst bestimmen. Mit diesem freien Kindesvermögen können Eltern ihren Nachwuchs gezielt an den Umgang mit Geld heranführen.
Ob gebundenes oder freies Kindesvermögen – generell gilt: Das Geld gehört immer dem Kind selbst.
Das Kindesvermögen bleibt unangetastet – mit wenigen Ausnahmen
Daniel Betschart, Programmverantwortlicher Schuldenprävention und Konsum bei Pro Juventute, kennt die Grenzen bei der Verwaltung des Kindesvermögens: «Die gesetzlichen Vertreter dürfen das Vermögen ihrer Kinder grundsätzlich nicht beziehen.»
Dabei gibt es drei Ausnahmen:
- Wenn das Kind einen Schaden verursacht hat, dürfen Eltern das Geld für die Bezahlung des Schadensersatzes nutzen.
- Die Zinsen – also den Gewinn, der aus dem Vermögen entsteht – können Erziehungsberechtigte für Unterhalt, Erziehung oder Ausbildung des Kindes verwenden.
- In Notsituationen dürfen Eltern mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) das Vermögen für die Bedürfnisse der Kinder beziehen.
Bei kleineren Schenkungen vernünftig abwägen
Grundsätzlich gehören Geldgeschenke zum gebundenen Kindesvermögen und dürfen nicht angetastet werden. Was ist aber mit dem Göttibatzen oder dem Nötli vom Grosi? Auch diese Beträge zählen zum gebundenen Kindesvermögen. Daniel Betschart rät aber, hier vernünftig abzuwägen: «Bei kleineren Beträgen macht es durchaus Sinn, gemeinsam mit dem Kind über die Verwendung oder die Bestimmung des Geldes zu reden und das Kind mitbestimmen oder das Geld frei verwenden zu lassen.» Nicht zu verwechseln sind kleine Schenkungen mit dem Sackgeld. Über den wöchentlichen Zweifränkler dürfen Ihre Kinder also frei verfügen.
So viel Geld haben Kinder durchschnittlich gespart (in CHF):
im Alter von fünf bis sechs Jahren
im Alter von sieben bis acht Jahren
im Alter von neun bis zehn Jahren
im Alter von elf bis zwölf Jahren
Credit Suisse Taschengeld-Studie
Kindesvermögen gehört auf ein Kinderkonto
Ist eine Summe vorhanden, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Geld? Keinesfalls sollte es auf dem eigenen Konto liegen. Denn so ist weder dokumentiert, dass es sich um das Kindesvermögen handelt, noch garantiert, dass es unangetastet bleibt. Stattdessen gibt es separate Konten für Kinder, zum Beispiel das Sparkonto des Viva Kids Banking Pakets. Das Konto läuft auf den Namen des Kindes und schafft so Klarheit, wem das Geld gehört. Wollen Grosi oder Götti regelmässig für ein Kind sparen, eignet sich auch ein Geschenk-Sparkonto.
Steuerpflichtig ist der Kontoinhaber
Kindesvermögen gilt es bei der Steuerbehörde anzugeben. Wer in der Pflicht steht, hängt davon ab, auf welchen Inhaber ein Konto angelegt wurde. Bei Kinderkonten, die auf den Namen des Nachwuchses lauten, müssen Eltern das Vermögen bei der Steuerbehörde deklarieren. Ist aber der Grossvater oder der Götti als Inhaber eingetragen, so tragen sie die Steuerpflicht für das Kontovermögen.