Halten von Liegenschaften: Optimierungspotenzial nutzen
In welcher Form ist das Halten von Liegenschaften steuerlich am sinnvollsten? Diese Frage stellen sich private Immobilieninvestoren häufig. Erfahren Sie, welche Faktoren zu beachten sind und wie die Credit Suisse Sie dabei unterstützt.
Beim Erwerb einer Immobilie stellt sich für Investoren immer wieder die Frage, in welcher Form sie die Liegenschaft halten sollen: im Privatvermögen, im Geschäftsvermögen oder indirekt über eine Immobiliengesellschaft. Viele Faktoren spielen in diese Entscheidung hinein. Deswegen ist es ratsam, die Situation ganzheitlich zu analysieren. Kernpunkte sind dabei die Ausgangslage, die Anlagestrategie und die Steuerfolgen beim Erwerb, beim Halten und beim Verkauf der Immobilien. Dies wird im Folgenden näher beleuchtet.
Ausgangslage und Anlagestrategie
Die Anlagestrategie soll Zweck und Zeithorizont des Immobilienbesitzes widerspiegeln. Je nach Bedürfnissen eignen sich dabei andere Halteformen. Beabsichtigt der Investor beispielsweise, die erworbene Liegenschaft als Wohneigentum selbst zu nutzen, ist es von Vorteil, die Immobilie im Privatvermögen zu halten – auch im Hinblick auf eine spätere Vererbung oder die Möglichkeit einer steueraufschiebenden Ersatzbeschaffung.
Ist das Ziel, mehrere Liegenschaften günstig zu erwerben, aufzuwerten und anschliessend zeitnah mit Gewinn wieder zu verkaufen, kommt eine Halteform im Geschäftsvermögen einer Einzelfirma/Personengesellschaft beziehungsweise einer Kapitalgesellschaft infrage – insbesondere in Kantonen mit einem dualistischen Steuersystem.
Die Anlagestrategie eines jeden Kunden ist individuell und muss entsprechend berücksichtigt werden. Sie kann auch eine Auswirkung auf die Finanzierungkonditionen des Kreditgebers haben. In der Praxis treffen wir die nachfolgenden Anlagestrategie-Typen an, die das Ergebnis einer Beratung wesentlich beeinflussen.
Typische Anlagestrategien für Immobilien
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«Halten»
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Halten der Liegenschaft mit kleinstmöglichem Aufwand. Der Nettoüberschuss wird für die Lebenshaltung verwendet oder in Wertschriften investiert.
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«Wachstum»
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Der Nettoüberschuss wird in neue Immobilien investiert. Es ist kein Verkauf von Immobilien geplant.
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«Vererbung»
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Es ist kein Verkauf von Immobilien geplant. Eine fixe Zuteilung bestimmter Immobilien an Erben ist angedacht.
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«Handel»
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Nettoüberschüsse und Verkaufsgewinne werden in neue Immobilien investiert. Der Verkauf von Immobilien ist zeitnah geplant.
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«Entwicklung»
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Entwicklung von Immobilienprojekten. Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten oder Parzellierung von Land. Gewerblich oder geschäftlich genutzte Liegenschaften.
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«Immobilie als private Vorsorge»
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Regelmässige Nettoüberschüsse aus Liegenschaften ergänzen oder ersetzen die Einkünfte aus staatlicher bzw. beruflicher Vorsorge. Es ist kein zeitnaher Verkauf von Liegenschaften geplant.
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«Private Vorsorge mit einer Immobiliengesellschaft»
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Für eine operative Gesellschaft mit überschüssigen liquiden Mitteln. Einrichtung einer Art «privater Pensionskasse» mit Liegenschaften in einer Immobiliengesellschaft.
Einfluss der Halteform auf die Steuerbelastung
Von grosser Bedeutung für die Wahl der optimalen Halteform sind die Steuerfolgen aus dem Erwerb, dem Halten und letztlich aus dem Verkauf der Immobilie. Denn diese unterliegen kantonal höchst unterschiedlichen Regelungen und sind daher abhängig vom Standort der Liegenschaft. Besonders beim Erwerb und beim Verkauf fällt dies ins Gewicht, denn die Transaktionskosten (Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Notariatsgebühren) sowie die Besteuerung der Grundstückgewinne variieren von Kanton zu Kanton erheblich.
Exkurs: Grundstückgewinnsteuer
Für Zwecke der direkten Bundessteuern werden Grundstückgewinne gleich behandelt wie übrige Kapitalgewinne, das heisst, diese sind entweder steuerfrei (Privatvermögen) oder unterliegen der Einkommenssteuer (Geschäftsvermögen Einzelfirma/Personengesellschaft) beziehungsweise der Gewinnsteuer (Geschäftsvermögen einer Kapitalgesellschaft).
Auf Stufe der Kantons- und Gemeindesteuern werden Grundstückgewinne je nach Kanton entweder nach dem «dualistischen» oder dem «monistischen» System besteuert. Dabei handelt es sich um eine kantonale Besonderheit, die schweizweit nicht harmonisiert ist.
Dualistisches System |
Monistisches System |
Im Privatvermögen: Grundstückgewinnsteuer | Im Privatvermögen: Grundstückgewinnsteuer |
Geschäftsvermögen einer Einzelfirma/Personengesellschaft: Einkommenssteuer | Geschäftsvermögen einer Einzelfirma/Personengesellschaft: Grundstückgewinnsteuer |
Geschäftsvermögen einer Kapitalgesellschaft: Gewinnsteuer | Geschäftsvermögen einer Kapitalgesellschaft: Grundstückgewinnsteuer |
Immobilien im Privatvermögen
Immobilien im Privatvermögen zu halten, ist generell ratsam, wenn das Objekt selbst bewohnt wird oder bei einer sehr langen Haltedauer. Ebenso, wenn die Liegenschaft vermietet wird und die regelmässigen Einkünfte als Ersatz oder Ergänzung einer privaten Vorsorge dienen und für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Vorteile |
Nachteile |
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Immobilien im Geschäftsvermögen
Ein Halten im Geschäftsvermögen ist generell angezeigt, wenn mit den Immobilien gehandelt wird und die Erlöse in neue Objekte reinvestiert werden sowie bei der Entwicklung von Immobilienprojekten. Bei längerer Haltedauer und bei ausreichend grossem Portfolio sollte eine steuerneutrale Umstrukturierung in eine Immobiliengesellschaft geprüft werden.
Eine Umqualifikation von Privatvermögen in Geschäftsvermögen kann auch durch die Steuerbehörden veranlasst werden, wenn die Voraussetzungen für einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel erfüllt sind.
Vorteile |
Nachteile |
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Immobilien in einer Immobiliengesellschaft
Immobilien in einer AG oder eventuell einer GmbH zu halten, eignet sich, wenn mit Immobilien gehandelt wird und der Nettoertrag aus Immobilien in neue Objekte investiert wird. Insbesondere wenn die Kapitalgewinne und die Erträge thesauriert werden, bietet diese Halteform gegenüber dem direkten Halten im Geschäftsvermögen zusätzliche Vorteile.
Die Aufteilung des Vermögens im Rahmen der Nachfolgeplanung kann ebenfalls für eine Immobiliengesellschaft sprechen, da sich die Unternehmensanteile leicht teilen und übertragen lassen. Zudem lassen sich grössere Immobilienprojekte mit zusätzlichen Investoren ebenfalls effizient mittels einer Immobiliengesellschaft abwickeln.
Bei einer Überführung von Liegenschaften aus dem Privat- oder Geschäftsvermögen in eine Immobiliengesellschaft sind vorab die Auswirkungen auf Finanzierungskosten und -kapazität zu prüfen. Kreditgeber wenden dabei unterschiedliche Prüfungskriterien an, zum Beispiel bei der Tragbarkeit einer Finanzierung oder beim Kreditrating.
Vorteile |
Nachteile |
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Halteformen bei Immobilien und ihre steuerlichen Auswirkungen im Vergleich
Unter Berücksichtigung des Immobilienportfolios, der Transaktionskosten, der Anlagestrategie und der Haltedauer eignen sich je unterschiedliche Halteformen. Daraus resultierende Vor- und Nachteile aus steuerlicher Sicht sind in Betracht zu ziehen.
Die nachfolgenden Grafiken zeigen auf, welchen Einfluss die Lage der Immobilie, die Halteform sowie die Haltedauer auf die Steuerbelastung haben. Folgende Annahmen gelten:
Generell:
- Steuerbelastung des jeweiligen Kantonshauptortes; kantonale Ermässigungen bei selbstbewohnten Liegenschaften nicht berücksichtigt
- Transaktionskosten wie Handänderungssteuern, Notariatsgebühren, Grundbuchgebühren, etc. sind nicht berücksichtigt
- Kantonale Besonderheiten wie alternative Anlagekosten aufgrund einer langen Haltedauer sind nicht berücksichtigt
Geschäftsvermögen: Geschäftsinhaber ist alleinstehend, konfessionslos, durchschnittliche Sozialversicherungsprämien, maximal BVG versicherter Lohn mit einen Sparbeitrag von 12 Prozent; betreffend das gebundene Vorsorgekapital wurden lediglich die voraussichtlichen Kapitalbezugssteuern berücksichtigt; keine Abschreibungen während der Haltedauer
Immobiliengesellschaft: Sitz der Gesellschaft und Lage der Immobilie sind identisch mit dem Wohnsitz des Inhabers; zusätzliche Vermögenssteuer berücksichtigt; keine Abschreibungen während der Haltedauer
Als Fazit aus den Grafiken kann mitgenommen werden, dass bei einer langen Haltedauer die Steuerbelastung in monistischen Kantonen für alle Halteformen deutlich abnimmt. Im Gegensatz dazu bleibt in dualistischen Kantonen die Steuerbelastung der Halteformen Geschäftsvermögen und Immobiliengesellschaft konstant hoch, während die Halteform Privatvermögen über die Zeit deutlich an Attraktivität gewinnt und in Kantonen wie Aargau, Genf, Glarus und Wallis sogar unter 5 Prozent fällt.
Fazit: Immobilienbesitz in die Steuerplanung miteinbeziehen
Welche Halteform bei Immobilien aus steuerlicher Sicht am attraktivsten ist, lässt sich nur durch eine individuelle und ganzheitliche Betrachtung beurteilen. Zudem können sich Bedürfnisse von Investoren ändern. Es ist es daher sinnvoll, in gewissen Abständen die Halteform zu hinterfragen. Die Experten der Credit Suisse stehen Ihnen für eine Beratung zur Seite.