Mehrere Arbeitsstellen: Das gilt es bei der Pensionskasse zu beachten.
Viele Berufstätige arbeiten heute Teilzeit für mehrere Arbeitgeber. So verdienen sie trotz regelmässigen Einkommens nicht genug, um dem BVG-Obligatorium direkt zu unterstehen. Dennoch sollten auch sie für das Alter vorsorgen. Welche Lösungen stehen dafür in der 2. Säule bereit?
Bei der 2. Säule beginnt die Versicherungspflicht erst ab einem Jahreslohn von 22’050 Franken. Wer also für mehrere Arbeitgeber tätig ist und in keinem Arbeitsverhältnis mehr als 22’050 Franken pro Jahr verdient, untersteht nicht dem BVG-Obligatorium. Es gibt aber zwei Möglichkeiten, wie sich auch diese Teilzeitangestellten einer Pensionskasse anschliessen können.
Fall 1: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine vom Bund beauftragte Vorsorgeeinrichtung, die als einzige Pensionskasse in der Schweiz alle anschlusswilligen Arbeitgeber und Einzelpersonen aufnimmt, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ergeben die Jahreseinkommen zusammen mehr als 22’050 Franken pro Jahr, kann man sich dieser Stiftung anschliessen. Sie hat regionale Zweigstellen, gehört zur 2. Säule und ermöglicht Arbeitnehmern, das gesetzliche BVG-Minimum zu versichern. Vom totalen Jahreseinkommen wird zudem der Koordinationsabzug des Versicherten vorgenommen (also der Teil, der bereits durch die AHV abgesichert ist). Entsprechend muss jeder Arbeitgeber Beiträge leisten.
Fall 2: Die Pensionskasse eines Arbeitgebers wird zur BVG-Stelle
Sieht die betreffende Pensionskasse diese Möglichkeit im Reglement vor, müssen bei der Wahl dieser Variante der oder die weiteren Arbeitgeber seinen Beitrag / ihre Beiträge an diese Pensionskasse leisten. So fährt der Arbeitnehmer eventuell günstiger, da viele Pensionskassen im Gegensatz zur oben erwähnten Auffangeinrichtung bessere Leistungen als das gesetzliche Minimum bieten.
Arbeitet man für zwei Arbeitgeber und verdient bei jedem über 22’050 Franken pro Jahr, ist man bei beiden obligatorisch versichert, weil der Jahreslohn über der Eintrittsschwelle liegt. Allerdings wird dann bei beiden Löhnen der Koordinationsabzug fällig, was den Arbeitnehmer finanziell benachteiligt. Hier sollte man unbedingt bei den Arbeitgebern anfragen, ob die Konzentration auf eine Vorsorgeeinrichtung wie in Fall 2 beschrieben möglich ist.
Rechenbeispiel 1: zwei niedrige Jahreslöhne – keine BVG-Beiträge
Anna ist Studentin und arbeitet an der Uni in einem kleinen Pensum als Tutorin. Damit verdient sie jährlich 18’000 Franken. Daneben jobbt sie als Barista in einem kleinen Café, womit sie 20’500 Franken im Jahr verdient.
Beide Jahreslöhne liegen unter der BVG-Eintrittsschwelle von 22’050 Franken. Anna ist somit in der 2. Säule nicht versichert, obwohl beide Löhne zusammen für eine Versicherung reichen würden.
Addiert beträgt der Jahreslohn von Anna 38’500 Franken. Abzüglich Koordinationsabzug von 25’725 Franken käme sie immerhin auf einen versicherten BVG-Lohn von 12’775 Franken.
Was kann Anna jetzt tun? Sie kann sich entweder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anmelden oder bei ihren beiden Arbeitgebern abklären, ob sie sich über eine Pensionskasse von einem der beiden versichern lassen kann.
Rechenbeispiel 2: zwei mittlere Jahreslöhne – zweimal Koordinationsabzug
Thomas arbeitet zu 50 Prozent als Kundenberater, womit er jährlich 60’000 Franken verdient. Daneben arbeitet er zu 50 Prozent in einem Start-up, was ihm 30’000 Franken einbringt.
Thomas erreicht zwar bei beiden Arbeitgebern die BVG-Eintrittsschwelle von 22’050 Franken. Weil jedoch auf beiden Löhnen der Koordinationsabzug von 25’095 Franken anfällt, beträgt sein BVG-versicherter Lohn als Kundenberater 34’275 Franken und beim Start-up 4’275 Franken. Total ist er mit 38’550 Franken BVG-versichert, womit Vorsorgelücken in seiner Altersvorsorge entstehen können.
Was kann Thomas tun? Lässt er sich über die Pensionskasse einer der beiden Arbeitgeber versichern, fällt ein Koordinationsabzug weg. Der BVG-versicherte Lohn von Thomas beträgt nun 64’275 Franken.
Wer zahlt die freiwilligen Pensionskassenbeiträge?
Wer mehrere Stellen hat und sich freiwillig BVG-versichern lassen möchte, muss nicht selber für die Pensionskassenbeiträge aufkommen. Arbeitgeber müssen sich mindestens zur Hälfte daran beteiligen – genau wie bei den obligatorischen Beiträgen, die anfallen, wenn die BVG-Eintrittsschwelle von 22’050 Franken erreicht wird.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine freiwillige BVG-Anmeldung unterrichtet.
BVG-Reform im Anmarsch
Voraussichtlich im Sommer oder Herbst 2024 wird die Vorlage zur BVG-Reform vors Volk kommen. Damit soll die 2. Säule gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und insbesondere auch von Frauen – verbessert werden. Die BVG-Reform sieht folgende Massnahmen vor:
- Der Mindestumwandlungssatz wird von 6,8 auf 6 Prozent gesenkt.
- Die Übergangsgeneration erhält eine finanzielle Kompensation in Form von Rentenzuschlägen.
- Die Altersgutschriften für ältere Arbeitskräfte werden gesenkt.
- Die Eintrittsschwelle für den Pensionskassenanschluss wird gesenkt.
- Der Koordinationsabzug wird prozentual statt fix ausgelegt.
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