Vorsorgeauftrag – die wichtigsten Begriffe
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Acht Begriffe, die Sie rund um das Thema Vorsorgeauftrag kennen sollten

Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ermöglicht es einer handlungsfähigen Person, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass sie infolge Unfalls, schwerer Erkrankung oder Altersschwäche urteilsunfähig wird. Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um den Vorsorgeauftrag.

Wer sich rechtzeitig mit dem Thema Vorsorgeauftrag auseinandersetzt, kann wichtige Entscheidungen über sein Leben selber treffen, bevor andere es von Amtes wegen tun.

Vorsorgeauftrag

Im Vorsorgeauftrag wird festgelegt, durch wen und wie man im Falle der Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Nach Verlust der Urteilsfähigkeit wird die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die KESB in ihren Funktionen bestätigt. Eine permanente Aufsicht durch die Behörde unterbleibt. Im Vorsorgeauftrag kann zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden werden. Meist wird die gleiche Person für beide Bereiche bezeichnet.

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des gesamten Vermögens, die Steuerdeklaration und die Vertretung des Auftraggebers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 

Personensorge

Die Personensorge stellt die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicher. Sie regelt die Wohnsituation und veranlasst alle gesundheitlich notwendigen Massnahmen, falls keine Patientenverfügung vorliegt.

Vertretungsperson

Die Vertretungsperson ist die im Vorsorgeauftrag mit der Personensorge und/oder Vermögenssorge beauftragte Person, die nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit die Interessen des Auftraggebers wahrnimmt. Empfohlen wird, immer auch eine Ersatzperson zu bezeichnen, falls die erste Person für den Auftrag nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt.

Eigenhändiger Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag kann eigenhändig von Hand niedergeschrieben werden. Er ist mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Handschriftliche Änderungen und Ergänzungen sind jederzeit möglich, sind aber klar zu kennzeichnen.

Öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag

Bei umfangreichen Vorsorgeaufträgen kommt häufig die Form der öffentlichen Beurkundung zur Anwendung. Dazu ist die Mitwirkung einer kantonal zuständigen Urkundsperson (z. B. Notar) erforderlich.

Wie funktioniert ein Vorsorgeauftrag?

Schauen Sie sich unser Erklärvideo an.

KESB

Bei der KESB handelt es sich um die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Falls vorgängig kein Vorsorgeauftrag erstellt worden ist oder falls die Möglichkeiten der Angehörigen von Gesetzes wegen nicht ausreichen, ordnet die KESB eine Beistandschaft an. Der Beistand (meist ein Berufsbeistand) vertritt die urteilunfähige Person und steht unter der Aufsicht der KESB. Der Beistand ist verpflichtet, das Vermögen nach strengen Anlagerichtlinien zu verwalten, und benötigt für viele Geschäfte die Zustimmung der KESB.

Beistandschaft

Der Beistand ist eine von der KESB ernannte Person zur Sicherung einer bedarfsgerechten Rechtsfürsorge. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Beistandschaften: der Begleitbeistandschaft (nur beratende Funktion), der Vertretungsbeistandschaft (rechtsgültige Vertretung, z. B. für die Vermögensverwaltung), der Mitwirkungsbeistandschaft (bei eingeschränkter Urteilsfähigkeit) und der umfassenden Beistandschaft (bei vollständiger Urteilsunfähigkeit).