Was ist der Umwandlungssatz?
Mit dem Umwandlungssatz wird die jährliche BVG-Rente aus dem vorhandenen Alterskapital berechnet. Wer wissen möchte, welche Rente nach der Pensionierung realistisch ist, sollte diese wichtigen Fakten zum Umwandlungssatz und Regelungen des BVG kennen.
Ein Satz von 6,8 Prozent bedeutet: Wer ein Alterskapital von 100’000 Franken hat, erhält mit der Pensionierung eine jährliche Rente in der Höhe von 6’800 Franken.
Doch Halt: Ganz so einfach ist es nicht. Denn zu unterscheiden ist, ob das verfügbare Altersguthaben zur obligatorischen oder zur überobligatorischen Vorsorge zählt. Das Beispiel ist korrekt, wenn die Pensionskasse Minimalleistungen abdeckt und der durchschnittliche Jahreslohn weniger als 88’200 Franken beträgt. Dieser Lohnbetrag wird vom obligatorischen Teil des BVG (Gesetz über die berufliche Vorsorge) abgedeckt. Lohnanteile darüber werden der überobligatorischen Vorsorge zugeordnet. Hier bestimmt die Pensionskasse den Umwandlungssatz. Dieser variiert von Kasse zu Kasse und kann dem Pensionskassenauszug oder -reglement entnommen werden. Er beträgt meist weniger als die 6,8 Prozent.
Wie kommen die Umwandlungssätze zustande?
Verschiedene Parameter fliessen in die Berechnung der Umwandlungssätze ein. Die wichtigsten sind:
- Lebenserwartung der aktuellen und künftigen Rentner
1980 ging man bei einem 65-jährigen Mann von einer verbleibenden Lebenserwartung von 15,3 Jahren aus. 2005 waren es bereits 18,2 Jahre, und die Lebenserwartung der jüngeren Generation ist noch höher.1
- Technischer Zinssatz
Dieser basiert auf den Renditeerwartungen für das Pensionskassenkapital an den Kapitalmärkten. Die Pensionskassen schätzen, wie hoch sie das Rentenkapital in der Zeit des Vermögensverzehrs (also während die Renten ausbezahlt werden) voraussichtlich verzinsen können. Der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent setzt eigentlich eine Rendite von 4,5 Prozent bzw. einen technischen Zinssatz von 4 Prozent voraus2 – eine Bedingung, die schon seit Längerem nicht mehr gegeben ist.
Können sich die Umwandlungssätze ändern?
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Obligatorischer Teil
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Der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent ist gesetzlich im BVG festgelegt. Eine Änderung kann nur durch eine Gesetzesanpassung erfolgen. Aus diesem Grund hat das Parlament am 17. März 2023 die BVG-Reform verabschiedet. Damit soll der Mindestumwandlungssatz von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt werden. Weitere Ziele umfassen die Senkung der Altersgutschriften für ältere Arbeitskräfte, eine prozentuale Auslegung des Koordinationsabzugs oder auch eine niedrigere Eintrittsschwelle für den Pensionskassenanschluss.
Ein mögliches Datum der Inkraftsetzung kann zurzeit noch nicht abgeschätzt werden.
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Überobligatorischer Teil
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Dieser Umwandlungssatz wird durch die Pensionskasse festgelegt. Die Kasse kann diesen im Rahmen versicherungstechnischer Richtlinien individuell festlegen. Bei einigen grösseren Kassen sind die Sätze heute schon auf unter 5 Prozent gefallen.
Gesplitteter oder umhüllender Umwandlungssatz: Was ist der Unterschied?
Werden Lohnbeträge in der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge versichert, kann die Pensionskasse bei der Rentenberechnung entweder den gesplitteten oder den umhüllenden Umwandlungssatz anwenden. Je nachdem, wie die Aufteilung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben ist, kann das Resultat für die Rentenempfänger unterschiedlich sein. Zwei Rechenbeispiele veranschaulichen den Unterschied:
300’000 Franken an Pensionskassenguthaben hat ein angehender Rentner angespart.
200’000 Franken davon entfallen auf den obligatorischen Teil.
100’000 Franken davon entfallen auf den überobligatorischen Teil.
Gesplitteter Umwandlungssatz
Im Falle des gesplitteten Umwandlungssatzes wird die Rente mit zwei unterschiedlichen Umwandlungssätzen berechnet:
- 200’000 Franken mit 6,8 Prozent (obligatorisch nach BVG)
= 13ֹ’000 Franken Jahresrente - 100’000 Franken mit 5,2 Prozent (Beispielsatz von der Pensionskasse bestimmt für den überobligatorischen Teil)
= 5’200 Franken Jahresrente
Insgesamt ergibt sich eine Jahresrente von 18’200 Franken.
Umhüllender Umwandlungssatz
In diesem Fall wird mit einem kombinierten Umwandlungssatz gerechnet.
Das BVG schreibt allein vor, dass das Endresultat nicht niedriger sein darf als die 6,8 Prozent auf den obligatorischen Teil, in diesem Falle also nicht niedriger als 13’000 Franken.
- 300’000 Franken mit 5,5 Prozent (In dieser Grössenordnung bewegt sich in der Regel der umhüllende Umwandlungssatz.)
= 16’500 Franken
Insgesamt ergibt sich eine Jahresrente von 16’500 Franken. Diese ist höher als 13’000, somit ist der umhüllende Umwandlungssatz gemäss BVG in Ordnung.
Ausblick: Entwicklung der Umwandlungssätze
Weil die Lebenserwartung stetig steigt und die Renditeaussichten im Niedrigzinsumfeld voraussichtlich nicht für eine stabile Finanzierung ausreichen, drängen die meisten Pensionskassen auf eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes. Dass die 6,8 Prozent zu hoch sind, darin sind sich Experten einig. Wer nicht kurz vor der Pensionierung steht, wird mit einem niedrigeren Umwandlungssatz rechnen müssen.
Mit der Abstimmung über die BVG-Reform soll nun das Volk das letzte Wort darüber haben, ob der Mindestumwandlungssatz von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt werden soll. Das Ziel dabei ist unter anderem, die aktuell hohe ungewollte Umverteilung von den heutigen Arbeitnehmenden zu den Rentenbezügern zu stoppen. Damit sollen das Solidaritätsprinzip und die Generationengerechtigkeit in der beruflichen Vorsorge wiederhergestellt werden.