Verwaltungsformen von Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich
Die Wahl der Verwaltungsform der Pensionskasse hängt von diversen Faktoren ab. Verschiedene Gründe können für einen Anschluss an eine Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung (SGE) oder eine Einzel-Vorsorgeeinrichtung sprechen.
Die Ergebnisse der Pensionskassenumfrage von über 100 Entscheidungsträgern von eigenständigen Pensionskassen sowie von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (SGEs) zeigen, dass es bei den Kriterien rund um die Pensionskassenführung (Governance) sowie die Selbstbestimmungsmöglichkeiten klare Unterschiede zwischen den beiden Verwaltungsformen gibt.
Entlastung von Verantwortungsträgern
Mit über 60 Prozent das stärkste Argument zugunsten einer SGE ist die Entlastung von Verantwortungsträgern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Die grosse persönliche Verantwortung von Stiftungsmitgliedern scheint für viele Personen nicht unerheblich zu sein.
Das Anforderungsprofil, zum Beispiel an einen Stiftungsrat, ist breit, nimmt laufend zu und bringt Verantwortungen mit sich, bei denen im Extremfall sogar eine persönliche Haftung möglich ist. Damit zeigt sich möglicherweise auch, dass das heutige Milizprinzip zur Konsolidierung hin zu SGEs beitragen dürfte.
Hohe Professionalität und Know-how bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen
Mehr als die Hälfte der Umfrageteilnehmenden ist sich darüber hinaus einig, dass die hohe Professionalität und das grosse Know-how für einen Anschluss an eine SGE sprechen. Nur 9 Prozent glauben, dass eine Einzel-Vorsorgeeinrichtung hier besser dasteht. Möglicherweise gehen viele davon aus, dass mit zunehmender Grösse der Vorsorgeeinrichtung die Führungsverantwortlichen kompetenter sind.
Die Grösse der SGEs dürfte ihnen auch einen Vorteil in den Bereichen Digitalisierung und Sicherheit sowie bei den Kosten verschaffen. Noch immer laufen viele Prozesse bei Pensionskassen, aber auch bei SGEs analog und mit viel Papier. Die Verbesserung des Informationszugangs für die Destinatäre verursacht zusätzliche Aufwendungen. Die nötigen Investitionen und die Kosten pro Kopf lassen sich in der Regel mit zunehmender Grösse reduzieren und dadurch auch besser rechtfertigen.
Höhere Risikofähigkeit trotz schlechterer Planbarkeit
Grundsätzlich spricht der jüngere Versichertenbestand für eine höhere Risikofähigkeit bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Eine Mehrheit der Umfrageteilnehmenden attestiert den SGEs denn auch eine höhere allgemeine Risikofähigkeit. Was die Planbarkeit der Versichertenbestände anbelangt, schneiden eigenständige Vorsorgeeinrichtungen hingegen besser ab.
Womöglich wird die Planbarkeit der Versicherten nur bedingt als wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Risikofähigkeit erachtet. Denn viele Vorsorgeeinrichtungen haben Massnahmen getroffen, um das Risiko grosser Abgänge von Versicherten einzudämmen, etwa durch die Diversifikation auf verschiedene Arbeitgeber.
Mehr Gestaltungsspielraum in der Pensionskassenführung
Eine Eigenschaft, die sehr deutlich als Vorteil der Einzel-Vorsorgeeinrichtungen beurteilt wird, ist der Gestaltungsspielraum in der Pensionskassenführung. Obwohl diverse Sammeleinrichtungen mittlerweile einen hohen Individualisierungsgrad ermöglichen, wird dies mit dem Selbstbestimmungsgrad einer Einzel-Vorsorgeeinrichtung nicht als vergleichbar eingeschätzt.
Denn auch bei der Individualität der Anlagestrategie überzeugen Einzel-Vorsorgeeinrichtungen mehr als SGEs. Das hat unter anderem damit zu tun, dass Gemeinschaftseinrichtungen in der Regel eine gemeinsame Anlagestrategie verfolgen und damit für alle Anschlüsse die gleiche Asset Allocation gilt.
Starker Bezug von Arbeitgeber und Stiftungsrat zur Vorsorgeeinrichtung
Das stärkste Kriterium für eine Einzel-Pensionskasse, das mit rund 89 Prozent zu deren Gunsten ausgelegt wird, ist der im Vergleich stärkere Bezug von Arbeitgeber und Stiftungsrat zur Vorsorgeeinrichtung. Gerade im Fall von kleineren bis mittleren Unternehmen dürfte diese zwischenmenschliche Komponente noch stärker zum Tragen kommen. Insbesondere in turbulenteren Zeiten, im Extremfall bei Sanierungsmassnahmen, ist zudem ein engagierter Arbeitgeber äusserst wichtig.
Insgesamt zeigt sich, dass es für beide Verwaltungsformen klare Differenzierungsmerkmale und damit auch gute Gründe für oder gegen die Wahl einer bestimmten Form gibt. Damit wird die Daseinsberechtigung beider Verwaltungsformen unterstrichen. Die Konsolidierung der letzten Jahre spricht aber auch dafür, dass (teil-)autonome SGEs den Bedürfnissen vieler – insbesondere kleinerer bis mittlerer – Unternehmen respektive Pensionskassen sehr gut entsprechen können.